Auslagerung und Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen der Beamtenversorgung vor dem Hintergrund der Aussagen des IDW ERS HFA 23 (Teil I)
Autor: Gerhard Schade
Doppisch buchende Kommunen und deren Beteiligungsgesellschaften sind für die Altersversorgung ihrer Beamten voll umfänglich verpflichtet und müssen daher für diese ungewissen Verbindlichkeiten entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen stets Rückstellungen bilden (§ 249 Abs.1 Satz 1 HGB).
Die Änderungen im Handelsrecht durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) trifft dabei die Kommunen und deren Beteiligungsgesellschaften zusätzlich, weil auf Grund der durch dieses Gesetz bedingten erhöhten Rückstellungsbildung die Bilanz sich weiter verlängert (vgl. Artikel: BilMoG trifft die Kommunen hart, Der neue Kämmerer, S. 19, Ausgabe 04, Okt. 2008).
Nach dem Regierungsentwurf des BilMoG soll an den § 246 Abs. 2 HGB folgender Satz angefügt werden: Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, sind mit diesen Schulden zu verrechnen
Bereits im Dezember 2007 hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen der Beamtenversorgung Stellung genommen (IDW ERS 23).
Für doppisch buchende Kommunen und deren Beteiligungsgesellschaften, die nicht Mitglied in einer Versorgungskasse sind, besteht die Möglichkeit, ihre Pensionsverpflichtungen über verschiedene Kapitaldeckungsverfahren auszufinanzieren und dadurch die Rückstellungen zu mindern. Dabei konkurrieren verschiedene Wege miteinander.
Mögliche Wege der Kapitaldeckung von Pensionsverpflichtungen im kommunalen Bereich
Rückdeckungsversicherung
Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die vom Dienstherrn bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen wird, um eine Finanzierungshilfe für die Erfüllung von Zusagen auf Leistungen der Beamten-versorgung zu haben.
Die Unterstützungskasse
Unterstützungskassen sind Versorgungseinrichtungen und stellen ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar. Sie können in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Bei kapitalgedeckten Unterstützungskassen erfolgt die Anlage der Mittel in Lebensversicherungen, welche die Unterstützungskasse für jeden einzelnen Beamten abschließt.
Ist die Unterstützungskasse nicht mit ausreichend Vermögen zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen für die Beamten ausgestattet, muss der Dienstherr selbst für die Differenz der Leistung aus der Unterstützungskasse zur Versorgungsverpflichtung aufkommen.
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Die Betriebliche Altersvorsorge ist seit fast zwei Jahrzehnten das Spezialgebiet von Gerhard Schade. Durch die richtige Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge werden arbeitsrechtliche Risiken minimiert und die Finanzierbarkeit an den Planungszeitraum des Unternehmens angepasst. Mittels der betrieblichen Altersvorsorge entstehen für das Unternehmen vor der Bilanz zusätzliche, ständig verfügbare Finanzreserven.
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