Die finanzielle Zukunftssicherung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers unter Beachtung aktueller Entwicklungen (Teil I)
Autor: Gerhard Schade
Die Globalisierung brachte neben vielen Chancen auch zahlreiche die Existenz bedrohende Risiken für den Mittelstand. Dies erfordert ein Umdenken bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersvorsorge, die aufgrund des Rückgangs der sozialen Sicherungssysteme einen hohen Stellenwert besitzt. Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer und leitende Angestellte haben den größten Bedarf an einer dem heutigen Lebensstandard adäquaten Altersvorsorge.
Derzeit wird in einigen GmbHs aus betriebswirtschaftlichen Gründen über den Verzicht auf den future service der Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers und den sich daraus für ihn ergebenden steuerlichen Folgen beraten. Obwohl bilanzrechtlich bei dem Verzicht auf den future service der Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers kein einlagefähiger Vermögensgegenstand vorliegt, empfiehlt es sich jedoch, eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung einzuholen. Was auch immer dabei rauskommt, ein Verzicht auf künftige zu erdienende Pensionsleistungen ist auch immer eine Rentenkürzung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.
Dazu ein einfacher Vergleich: Was leistet sich der beherrschende Gesellschafter Geschäftsführer heute von seinem Einkommen und wie würde sich ein Pensionsverzicht auf seinen gewohnten Lebensstandard auswirken? Auch wird oft nicht an die hohen Krankenversicherungsbeiträge im Alter oder mögliche Pflegekosten gedacht.
Diese Argumente bringt auch gerne die Versicherungswirtschaft vor, um neue Versicherungen zu verkaufen. Jedoch kann die Anlage von Mitteln für Pensionsverpflichtungen in Versicherungen mit erheblichen Vermögensverlusten für die GmbH verbunden sein. Bei Wegfall der Pensionsverpflichtung durch Tod der Leistungsberechtigten fällt meist das Restkapital der Versichertengemeinschaft zu. Das ist auch bei Pensionsfonds so, da diese per Gesetz nur Rentenzahlungen vorsehen.
Daher sind eine Analyse der bestehenden Pensionsverpflichtungen und eine konzeptionelle Lösung unter Beachtung der Wünsche und Ziele des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers und einer Beurteilung der gegenwärtigen Situation sowie der geplanten Zukunft der Kapitalgesellschaft erforderlich.
So sollte auch vorgegangen werden, wenn Lebensversicherungen zur Auszahlung an die Kapitalgesellschaft kommen und sich über die künftigen Rentenzahlungen Gedanken gemacht wird.
Folgend eine Vergleichbetrachtung der verschiedenen Wege zur Finanzierung von Versorgungszusagen und deren Auswirkungen auf die Zusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die Bilanz des Unternehmens, die Kapitalanlagefreiheit des Unternehmens und die Zukunftsplanung für das Unternehmen:
| Unterstützungskasse | - grundsätzlich unbegrenzt
In der Höhe der Zuwendung - Verpflichtung ist aus- finanziert - Kapitalabfindung in der Anwartschafts- und Rentenphase möglich - Bilanzierungswahlrecht - Liquidation des Unternehmens möglich, wenn Rückdeckungs- versicherung auch in der Rentenzahlungsphase Kapitalzahlung sichert |
- geringe Flexibilität, da
gleichbleibende oder steigende Beiträge (§4d1c EStG) - Anlage der Mittel erfolgt in Versicherungen |
| Pensionsfonds | - Verpflichtung ist
Ausfinanziert - keine Bilanzberührung |
- keine Kapitalzahlung
möglich, da per Gesetz nur Rente möglich - keine freie Anlage- entscheidung - ggf. Nachschusspflicht bei wertpapierorien- tierten Pensionsfonds - meist Verlust des Kapitals, wenn Leistungsempfänger verstirbt |
| Interne Asset-Lösung | - Verpflichtung ist bei
Finanzdisziplin und Betreuung finanziert - Kapitalzahlung jederzeit möglich - Firmenverkauf ist dadurch möglich - Austrag aus Handels- register möglich, weil Kapitalzahlung in Anwartschafts- und Leistungsphase möglich - hohe Flexibilität beim Kapitalaufbau und – verzehr - freie Anlageentschei- dung des Unternehmens - die Zusage bleibt unberührt - frei werdendes Kapital kann für andere Leistungsanwärter bzw. -bezieher genutzt werden |
- Bilanzberührung, jedoch
Saldierungsgebot (§246 Abs. 2 HGB) - ggf. Nachschuss von Kapital |
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Die Betriebliche Altersvorsorge ist seit fast zwei Jahrzehnten das Spezialgebiet von Gerhard Schade. Durch die richtige Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge werden arbeitsrechtliche Risiken minimiert und die Finanzierbarkeit an den Planungszeitraum des Unternehmens angepasst. Mittels der betrieblichen Altersvorsorge entstehen für das Unternehmen vor der Bilanz zusätzliche, ständig verfügbare Finanzreserven.
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