Die Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers (Teil 8) Schmaler Grat zwischen Altersvorsorge und Albtraum

 Autor: Gerhard Schade

2. Die Unterstützungskasse
Um dies künftig zu vermeiden, gibt es unter anderem den einfachen Weg der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse, die eine voll ausfinanzierte Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers außerhalb der Bilanz sichert. Zwar sind die Verpflichtungen im Anhang der Bilanz aufzuführen, allerdings erfolgt keine Passivierung und die Finanzierung ist abgesichert. Die Insolvenzsicherung der Versorgung über die Unterstützungskasse erfolgt über die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

Da die Zuwendungen der GmbH an die Unterstützungskasse ohnehin zum Gesamteinkommen
des Gesellschafter-Geschäftsführers gehören, kann man den Weg auch umgekehrt gehen. Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Erhöhung des Lohnes des Gesellschafter-Geschäftsführers
unter Beachtung der Höhe der Gesamtbezüge. Diese Erhöhung fließt anschließend als Entgeltumwandlung
in eine Unterstützungskasse. Gerade für viele kleinere GmbHs ist dies eine schlanke und einfache Lösung, um über die GmbH eine Altersvorsorge für den Gesellschafter-Geschäftsführer aufzubauen.

Durch die Übernahme sämtlicher Verwaltungsarbeiten durch eine externe Unterstützungskasse
und die Auszahlung der Leistung von der Unterstützungskasse an die Versorgungsempfänger entstehen für das Unternehmen keine zusätzlichen Belastungen in der Verwaltungsarbeit
. Unterstützungskassen gibt es seit der Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie beruhen auf der Freiwilligkeit von Leistung und Finanzierung durch den Arbeitgeber. Unterstützungskassen sind in der Regel eingetragene Vereine, deren alleiniger Zweck die Durchführung von Versorgungsmaßnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist.

Mittels institutionell verwalteter Gruppenunterstützungskassen wird das Know-how der Großen
auch für den Mittelstand zugänglich gemacht. Das Vermögen einer Unterstützungskasse wird üblicherweise
durch Zuwendungen des Trägerunternehmens und den daraus erwachsenden Erträgen
gebildet. Die Leistungsempfänger einer Unterstützungskasse dürfen zu laufenden Beiträgen oder
sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein. Zuwendungen an Unterstützungskassen sind Betriebsausgaben (§ 4 d EStG).

Durch die Rückdeckung über Lebensversicherungen wird eine periodengerechte Finanzierung der Anwartschaft gewährleistet. Sie schützt das Unternehmen vor Zuzahlungen im späteren Rentenfall. Bei
Neuzusage von Versorgungsleistungen für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann also aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und eine sichere Altersvorsorge unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf einfachem Weg außerhalb der Bilanz und voll ausfinanziert erreicht werden.

3. Fazit
An Versorgungsleistungen zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers werden
hohe Anforderungen gestellt, die bei Nichterfüllung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. einer
verdeckten Einlage mit den aufgezeigten Folgen für die GmbH und den Gesellschafter-Geschäftsführer
selbst führen können. Daher bedürfen die Zusagen solcher Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge
größter Sorgfalt in der Ausgestaltung und vor allem auf Grund der sich bereits mehrfach geänderten
gesetzlichen Bedingungen einer ständigen Betreuung. Bei bestehenden Zusagen besteht Handlungsbedarf
zur Überprüfung, da in der Praxis dort oft nicht erkannte Probleme schlummern, für die es
bei rechtzeitigem Erkennen Lösungen gibt. Für Neuzusagen sind einfache und sichere Wege möglich, um die Versorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers abzusichern.

ELEKTRONIK-PR-Autor Gerhard Schade Die Betriebliche Altersvorsorge ist seit fast zwei Jahrzehnten das Spezialgebiet von Gerhard Schade. Durch die richtige Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge werden arbeitsrechtliche Risiken minimiert und die Finanzierbarkeit an den Planungszeitraum des Unternehmens angepasst. Mittels der betrieblichen Altersvorsorge entstehen für das Unternehmen vor der Bilanz zusätzliche, ständig verfügbare Finanzreserven.


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