Auslagerung und Finanzierung von Pensionsverpflichtungen
Autor: Gerhard Schade
Intelligente Lösungen betrieblicher Altersvorsorge im Mittelstand (Teil I)
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bringt neue Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften für Pensionsverpflichtungen mit dem Ziel, diese den internationalen Standards anzupassen und Diskrepanzen zwischen wirtschaftlicher Realität und Bilanzierungspraxis auszutarieren.
Dies betrifft genau so den Mittelstand, weil die Banken bei der Kreditvergabe in der Folge von Basel II gegenüber Pensionsrückstellungen sensibel sind und bei Fragen zur Unternehmensnachfolgeregelung bzw. des Unternehmensverkaufs der neue Eigentümer den Betrieb meist ohne Pensionsverpflichtungen übernehmen will. Daher ist die Auslagerung und Ausfinanzierung von betrieblichen Pensionen im Mittelstand ein hochaktuelles Thema.
Aber auch bei neuer betrieblicher Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer und Führungskräfte von Kapital-Gesellschaften sind flexible und steueroptimierte Wege gefragt, die den veränderten rechtlichen Rahmenbedin-gungen und Schwankungen bei den Unternehmens-Gewinnen Rechnung tragen.
1. Auslagerung und Ausfinanzierung bestehender Pensionsverpflichtungen
1.1. Mögliche Wege der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Vergleich
Bei der Auslagerung und Ausfinanzierung bestehender Pensionsverpflichtungen konkurrieren verschiedene Wege der betrieblichen Altersvorsorge miteinander.
Bei der Unterstützungskasse scheitert die Auslagerung oft daran, dass die Dotierungsmöglichkeiten für die Anwärter begrenzt sind. Während die Rückstellung aufgelöst wird und zu einem a.o. Ertrag führt, kann nur mit gleich bleibenden oder steigenden Zuwendungen die Unterstützungskasse mit Vermögen ausgestattet werden (§4b; 1d EStG).
Bei der Pensionskasse und der Direktversicherung verhindert der lohnsteuerliche Zufluss beim Arbeitnehmer die Auslagerung. Lediglich im speziellen Fall der Liquidation des Unternehmens bestehen lohnsteuerlich Ausnahmeregelungen (§ 3 Nr. 65 EStG). Allerdings ist dieser Weg der sog. Liquidationsdirektversicherung auch sehr kostenintensiv.
Der Pensionsfonds ist dahingehend steuerlich begünstigt, dass Beiträge zur Übernahme bestehender Pensionsverpflichtungen durch den Pensionsfonds gem. § 3 Nr. 66 EStG beim Arbeitnehmer nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge nicht in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Betriebs-Aufgaben geltend macht, sondern nach § 4e Abs. 3 EStG für den Teilbetrag, der die Höhe einer gleichzeitig aufzulösenden Pensionsrückstellung übersteigt, eine Verteilung auf die folgenden zehn Jahre vornimmt.
Allerdings sind nach Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf den Pensionsfonds keine Kapitalzahlungen mehr möglich, da der Pensionsfonds gesetzlich verpflichtet ist, die Altersvorsorgeleistung nur in Form einer Rente zu erbringen.
Zusätzlich bedarf der Wechsel von der Direktzusage in die Unterstützungskasse oder den Pensionsfonds der Zustimmung durch den Arbeitnehmer und ggf. der Mitbestimmungsorgane und produziert damit nicht nur zusätzlichen bürokratischen Aufwand sondern auch zusätzlichen Beratungsbedarf.
Ein Gruppen-CTA jedoch bietet gegenüber den anderen, bereits genannten Wegen bei der Auslagerung und Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen erhebliche Vorteile:
- Der Arbeitgeber kann die Zuwendung an die Treuhand vollkommen flexibel gestalten und ist weder an aufsichtsrechtlich überwachte Geschäftspläne wie beim Pensionsfonds noch an steuerliche Grenzen gebunden.
- Bei der Ausfinanzierung über ein CTA ist keine Einbindung von Arbeitnehmern oder Mitbestimmungsorganen erforderlich. Dies liegt daran, dass die arbeitsrechtliche Versorgungszusage von der Vermögensübertragung auf einen Treuhänder unberührt bleibt.
- Die steuerlichen Gegebenheiten für den Leistungsanwärter bleiben unverändert.
- Die Möglichkeit zur steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen (§6a EStG) bleibt erhalten.
1.2. Grundsätzliches zum CTA
1.2.1. Was ist ein CTA?
Ein CTA – Abkürzung für Contractual Trust Arrangement – ist ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem das Unternehmen die Pensionszahlungen und -forderungen aus der eigenen Bilanz ausgliedert, in dem es diese auf eine Treuhandgesellschaft überträgt. Das von der Treuhand verwaltetet Vermögen darf ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden.
Die Gründung eines eigenen CTA wird auf Grund der dafür aufzuwendenden personellen und finanziellen Mittel für den Mittelstand nicht in Frage kommen. Am Markt hat sich aber bereits eine Reihe von Anbietern etabliert, die dieses Modell in Form eines Gruppen-CTA durchführen. Die Angebote unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der über den Treuhänder umsetzbaren Kapitalanlagekonzepte und rund um die Vermögensverwaltung angebotenen Servicedienstleistungen.
1.2.2. Kapitalanlagelösungen beim CTA in Abhängigkeit von den Zielen des Treugebers
Grundsätzlich kann in einem CTA eine große Bandbreite von Vermögensanlagen genutzt werden. Wichtig für die Anerkennung des Vermögens als Planvermögen ist jedoch, dass die Vermögenswerte tatsächlich und ausschließlich für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen zur Verfügung stehen.
Kriterien für die Kapitalanlage sind:
- die Art und die Struktur der Pensionsverpflichtung,
- Renditeziele, wobei meist eine Zielrendite i.H. des bei der IFRS-Bewertung der Verpflichtung anzusetzenden Zinssatzes angestrebt wird,
- Risikoneigung des Treugebers
- steuerlich Aspekte, da das vom CTA verwaltete Vermögen steuerlich dem Treugeber zugeordnet bleibt.
Die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Gruppen-CTA ermöglichen, mit geeigneten Spezial- und Publikumsfonds sowie Versicherungs-Lösungen eine maßgeschneiderte Kapitalanlage für die Bedürfnisse der unterschiedlichen Treugeber umzusetzen.
1.2.3. Insolvenzsicherung der Altersvorsorge über einem Gruppen-CTA
Nicht für alle betrieblichen Vorsorgeansprüche besteht ein gesetzlicher Insolvenz-Schutz. Da der Pensions-Sicherungs-Verein e.V. (PSV) nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen und nur für Arbeitnehmer bzw. Personen, die keine unternehmerähnliche Stellung haben bei Insolvenz des Unternehmens aufkommt, können leitende Angestellte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer den Insolvenzschutz ihrer betrieblichen Altersvorsorge mit einem CTA-Modell verbessern. Mittels einer sog. Sicherungstreuhand wird eine privat-rechtliche Absicherung gesetzlich nicht geschützter Ansprüche ermöglicht.
Zwischenfazit:
Die Auslagerung und Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen bewirkt nicht nur mit dem Inkrafttreten des BilMoG eine Bilanzverkürzung, sondern stellt auch die betriebliche Altersvorsorge auf eine solide nachhaltige Basis. .
Das CTA-Modell bietet dazu die besten Möglichkeiten, weil es attraktive und innovative Kapitalanlagen in einem breiten Spektrum ermöglicht, eine maximale Flexibilität durch freie Dotierung ohne Restriktionen sichert, gezielt Pensionsrisiken reduziert werden, die Realisierung schnell und verwaltungsarm erfolgt und sich der Insolvenzschutz für Führungskräfte bzw. Personen mit Unternehmereigenschaft erweitert.
Einschränkend muss allerdings gesagt werden, dass aus Effizienzgründen sich eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf Grund des Verwaltungs-aufwandes erst rechnet, wenn ein Vermögen – auch z.B. aus bereist vorhandenen Rückdeckungsversicherungen – von 500..TEURO in das CTA eingebracht wird.
Die weitere Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtungen kann dann flexibel erfolgen.
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Die Betriebliche Altersvorsorge ist seit fast zwei Jahrzehnten das Spezialgebiet von Gerhard Schade. Durch die richtige Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge werden arbeitsrechtliche Risiken minimiert und die Finanzierbarkeit an den Planungszeitraum des Unternehmens angepasst. Mittels der betrieblichen Altersvorsorge entstehen für das Unternehmen vor der Bilanz zusätzliche, ständig verfügbare Finanzreserven.
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