Absicherung und Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
Autor: Gerhard Schade
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bringt neue Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften
für Pensionsverpflichtungen mit dem Ziel, diese den internationalen Standards anzupassen
und Diskrepanzen zwischen wirtschaftlicher Realität und Bilanzierungspraxis auszutarieren.
Dies betrifft genau so den Mittelstand, weil die Banken bei der Kreditvergabe in der Folge von Basel
II gegenüber Pensionsrückstellungen sensibel sind und bei Fragen zur Unternehmensnachfolgeregelung
bzw. des Unternehmensverkaufs der neue Eigentümer den Betrieb meist ohne Pensionsverpflichtungen
übernehmen will. Daher ist die Auslagerung und Ausfinanzierung von betrieblichen
Pensionen im Mittelstand ein hochaktuelles Thema.
Aber auch bei neuer betrieblicher Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer
und Führungskräfte von Kapital-Gesellschaften sind flexible und steueroptimierte Wege gefragt, die
den veränderten rechtlichen Rahmenbedin-gungen und Schwankungen bei den Unternehmens-Gewinnen
Rechnung tragen.
1. Auslagerung und Ausfinanzierung bestehender Pensionsverpflichtungen
Mögliche Wege der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Vergleich
Bei der Auslagerung und Ausfinanzierung bestehender Pensionsverpflichtungen konkurrieren verschiedene
Wege der betrieblichen Altersvorsorge miteinander, nämlich Unterstützungskasse, Pensionsfonds/
Kassen oder Direktversicherungen.
Bei der Unterstützungskasse scheitert die Auslagerung oft daran, dass die Dotierungsmöglichkeiten
für die Anwärter begrenzt sind. Während die Rückstellung aufgelöst wird und zu einem
a.o. Ertrag führt, kann nur mit gleich bleibenden oder steigenden Zuwendungen die Unterstützungskasse
mit Vermögen ausgestattet werden (§4b; 1d EStG).
Bei der Pensionskasse und der Direktversicherung verhindert der lohnsteuerliche Zufluss beim Arbeitnehmer die Auslagerung. Lediglich im speziellen Fall der Liquidation des Unternehmens bestehen
lohnsteuerlich Ausnahmeregelungen (§ 3 Nr. 65 EStG). Allerdings ist dieser Weg der sog. Liquidationsdirektversicherung auch sehr kostenintensiv.
Der Pensionsfonds ist dahingehend steuerlich begünstigt, dass Beiträge zur Übernahme bestehender
Pensionsverpflichtungen durch den Pensionsfonds gem. § 3 Nr. 66 EStG beim Arbeitnehmer
nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge nicht in voller Höhe im
Jahr der Zahlung als Betriebs-Aufgaben geltend macht, sondern nach § 4e Abs. 3 EStG für den
Teilbetrag, der die Höhe einer gleichzeitig aufzulösenden Pensionsrückstellung übersteigt, eine
Verteilung auf die folgenden zehn Jahre vornimmt.
Allerdings sind nach Übertragung der Pensionsverpflichtungen auf den Pensionsfonds keine Kapitalzahlungen
mehr möglich, da der Pensionsfonds gesetzlich verpflichtet ist, die Altersvorsorgeleistung
nur in Form einer Rente zu erbringen.
Zusätzlich bedarf der Wechsel von der Direktzusage in die Unterstützungskasse oder den Pensionsfonds
der Zustimmung durch den Arbeitnehmer und ggf. der Mitbestimmungsorgane und
produziert damit nicht nur zusätzlichen bürokratischen Aufwand sondern auch zusätzlichen Beratungsbedarf.
Ein Gruppen-CTA jedoch bietet gegenüber den anderen, bereits genannten Wegen bei der Auslagerung
und Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen erhebliche Vorteile:
● Der Arbeitgeber kann die Zuwendung an die Treuhand vollkommen flexibel gestalten und ist weder
an aufsichtsrechtlich überwachte Geschäftspläne wie beim Pensionsfonds noch an steuerliche
Grenzen gebunden ● Bei der Ausfinanzierung über ein CTA ist keine Einbindung von Arbeitnehmern
oder Mitbestimmungsorganen erforderlich. Dies liegt daran, dass die arbeitsrechtliche Versorgungszusage
von der Vermögensübertragung auf einen Treuhänder unberührt bleibt ● Die steuerlichen
Gegebenheiten für den Leistungsanwärter bleiben unverändert ● Die Möglichkeit zur steuerwirksamen Bildung von Rückstellungen (§6a EStG) bleibt erhalten.
2. Grundsätzliches zum CTA
Was ist ein CTA?
Ein CTA – Abkürzung für Contractual Trust Arrangement – ist ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge,
bei dem das Unternehmen die Pensionszahlungen und -forderungen aus der eigenen Bilanz ausgliedert,
in dem es diese auf eine Treuhandgesellschaft überträgt. Das von der Treuhand verwaltetet Vermögen
darf ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pensionsverpflichtungen verwendet werden.
Die Gründung eines eigenen CTA wird auf Grund der dafür aufzuwendenden personellen und finanziellen
Mittel für den Mittelstand nicht in Frage kommen. Am Markt hat sich aber bereits eine
Reihe von Anbietern etabliert, die dieses Modell in Form eines Gruppen-CTA durchführen. Die
Angebote unterscheiden sich jedoch hinsichtlich der über den Treuhänder umsetzbaren Kapitalanlagekonzepte und rund um die Vermögensverwaltung angebotenen Servicedienstleistungen.
Kapitalanlagelösungen beim CTA in Abhängigkeit von den Zielen des Treugebers
Grundsätzlich kann in einem CTA eine große Bandbreite von Vermögensanlagen genutzt werden.
Wichtig für die Anerkennung des Vermögens als Planvermögen ist jedoch, dass die Vermögenswerte
tatsächlich und ausschließlich für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen zur Verfügung stehen.
Kriterien für die Kapitalanlage sind:
● Die Art und die Struktur der Pensionsverpflichtung ● Renditeziele, wobei meist eine Zielrendite
i.H. des bei der IFRS-Bewertung der Verpflichtung anzusetzenden Zinssatzes angestrebt wird ● Risikoneigung
des Treugebers ● Steuerlich Aspekte, da das vom CTA verwaltete Vermögen steuerlich
dem Treugeber zugeordnet bleibt.
Die geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen an das Gruppen-CTA ermöglichen, mit geeigneten
Spezial- und Publikumsfonds sowie Versicherungs-Lösungen eine maßgeschneiderte Kapitalanlage für die Bedürfnisse der unterschiedlichen Treugeber umzusetzen.
Insolvenzsicherung der Altersvorsorge über einem Gruppen-CTA
Nicht für alle betrieblichen Vorsorgeansprüche besteht ein gesetzlicher Insolvenz-Schutz. Da der Pensions-
Sicherungs-Verein e.V. (PSV) nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen und nur für Arbeitnehmer bzw. Personen,
die keine unternehmerähnliche Stellung haben bei Insolvenz des Unternehmens aufkommt, können
leitende Angestellte, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer den Insolvenzschutz ihrer
betrieblichen Altersvorsorge mit einem CTA-Modell verbessern. Mittels einer sog. Sicherungstreuhand
wird eine privat-rechtliche Absicherung gesetzlich nicht geschützter Ansprüche ermöglicht.
Kategorien: Betriebliche Altersvorsorge, Lesenswert, Mitarbeitermotivation, Personalmanagement-Strategie, Wissen für Unternehmer
Tags: Betriebliche Altersvorsorge, Bilanzmodernisierungsgesetz, BilMoG, CTA-Modelle, Direktversicherung, Führungskräfte, Gesellschafter- Geschäftsführer, Pensionskasse, Pensionsrückstellungen, Pensionsstand, Pensionsverpflichtungen, Unterstützungskasse
Die Betriebliche Altersvorsorge ist seit fast zwei Jahrzehnten das Spezialgebiet von Gerhard Schade. Durch die richtige Gestaltung der betrieblichen Altersvorsorge werden arbeitsrechtliche Risiken minimiert und die Finanzierbarkeit an den Planungszeitraum des Unternehmens angepasst. Mittels der betrieblichen Altersvorsorge entstehen für das Unternehmen vor der Bilanz zusätzliche, ständig verfügbare Finanzreserven.
Verwandte Themen:
» 5 Tipps für langsame Lerner um beste Voraussetzungen für schnelleres Lernen zu schaffen
» Unternehmensfilm P-ROI Strategie
» Aktuelles rechtzeitig zum Jahresende
» Ausfinanzierung einer bestehenden Pensionszusage (ein Praxisbeispiel)
Kommentare
Keine Kommentare bisher
Schreiben Sie einen Kommentar: